Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich, Form
1.1
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „AVB“) gelten nur, wenn der Besteller ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferant liefert nicht an Besteller, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind. Dies sind natürliche Personen, die Rechtsgeschäfte zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihren gewerblichen noch ihren selbständigen beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden können.
1.2
Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Lieferant in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.3
Die AVBs sind verbindlich und gelten ausschließlich, sofern sie in einem Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
1.4
Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in den Auftragsbestätigungen des Lieferanten haben Vorrang vor diesen AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
1.5
Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Angebote und Auftragserteilung
2.1
Die Angebote des Lieferanten, auch die Präsentation und Bewerbung von Ware im Online-Shop des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar. Dies gilt auch, wenn der Lieferant dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen der Lieferant sich seine Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
2.2
Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Vertragsangebot. Der Vertrag gilt als angenommen, wenn der Lieferant nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt (z.B. durch Auftragsbestätigung) hat oder schlüssig durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt.
2.3
Mit dem Absenden einer Bestellung über den Online-Shop durch Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Besteller eine rechtsverbindliche Bestellung ab.
2.4
Der Besteller erhält vom Lieferanten unverzüglich eine E-Mail, mit der der Zugang der Bestellung über den Online-Shop bestätigt wird. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, es sei denn, in der E-Mail wird ausdrücklich die Annahme erklärt.
2.5
Bestellungen von Lieferungen sind nur für die hier aufgeführten Länder möglich:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Spanien, Ungarn, Schweiz.
2.6
Eine Bestellung ist via PayPal oder nach Erhalt der Auftragsbestätigung via Vorkasse zu begleichen. Die Zahlung auf Rechnung ist nur für registrierte Besteller mit aktivem Kundenkonto möglich.
2.7
Der Lieferant besitzt die Urheberrechte an allen Bildern, Filmen und Texten, die im Online-Shop oder auf Printmedien (z.B. Katalogen) oder in den sozialen Netzwerken veröffentlicht sind. Eine Verwendung dieser Inhalte ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten nicht gestattet.
2.8
Da es sich bei dem Besteller ausschließlich um Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelt, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht-
3. Umfang der Lieferung
3.1
Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich berechnet.
3.2
Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs durch den Besteller, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über die Auswirkungen einer solchen Änderung, (z.B. Zeitrahmen, zusätzliche Kosten, etc.) informieren. Änderungen, die vom Besteller ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten vorgenommen werden, sind für den Lieferanten nicht verbindlich. In diesem Fall trägt der Besteller alle daraus entstehenden Mehrkosten sowie etwaige Lieferverzögerungen.
3.3
Teillieferung ist zulässig, soweit diese den Besteller nicht unzumutbar belastet.
3.4
Technische Änderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit sie keine Verschlechterung der vereinbarten Leistung darstellen.
4. Lieferfrist / Lieferverzug / Lieferhindernisse
4.1
Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten und nach vollständiger Bereinigung der technischen Belange. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
4.2
Erhält der Lieferant aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen seiner Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung, d.h. trotz vertraglicher Abrede mit dem Subunternehmer vor Vertragsschluss mit dem Besteller, mit der nach Quantität, Qualität und Leistungszeitraum der Erfüllungsanspruch des Bestellers vertragsgerecht erfüllt werden kann, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer nicht nur vorübergehenden Dauer von mehr als 14 Kalendertagen, ein, so wird der Lieferant den Besteller rechtzeitig schriftlich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit der Lieferant seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und der Lieferant im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird der Lieferant unverzüglich erstatten. Fälle höherer Gewalt sind insbesondere oder stehen ihr gleich: Krieg, Bürgerkrieg, Terrorakte, Naturkatastrophen, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargos, Sanktionen, Pandemien, Streik, Aussperrung, staatliche und behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Lieferant schuldhaft herbeigeführt worden sind.
4.3
Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Lieferanten aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen bzw. wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, behält sich der Lieferant vor, dem Besteller die durch die Lagerung der Ware entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie gesetzlichen Ansprüche des Lieferanten (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
4.4
Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.
5. Lieferung, Gefahrtragung, Transport und Versicherung
5.1
Die Lieferung erfolgt ab Werk (Incoterms® 2020 der ICC), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
5.2
Die Produkte werden vom Lieferanten sorgfältig verpackt. Die Verpackung wird dem Besteller zu Selbstkosten berechnet. Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z.B. Übernahme der Versendungskosten, Anfuhr oder Montage übernommen hat. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
5.3
Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie vom Lieferanten abzuschließen ist, geht sie auf Rechnung des Bestellers.
6. Prüfung und Abnahme der Lieferung
6.1
Der Besteller, hat die Lieferung unverzüglich nach Empfang der Sendung zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, so ist dieser unverzüglich und konkret an den Lieferanten zu rügen.
6.2
Die Rügefrist beträgt eine Woche ab Zugang der Lieferung beim Besteller; maßgeblich ist der Zugang der schriftlichen Rüge bei dem Lieferanten. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich erfolgen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferanten für den nicht gerügten Mangel ausgeschlossen.
6.3
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers entfallen, soweit er seinen Obliegenheiten nach Abschnitt 6.1 und Abschnitt 6.2 nicht nachkommt.
6.4
Die gerügte Ware hat der Besteller in der Original- oder einer gleichwertigen ordnungsgemäßen Verpackung frachtfrei und auf Gefahr des Bestellers an den Lieferanten zurückzusenden.
7. Preise und Montagekosten
7.1
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Lieferanten, und zwar ab Werk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Montage, Installation und Inbetriebnahme).
7.2
Der Lieferant ist nach Vertragsschluss berechtigt, die auf der Grundlage des jeweiligen Vertrages vom Besteller zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Beschaffung von Rohstoffen erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen und der Lieferant diese nicht zu vertreten hat. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Bezugskosten von Strom und Gas, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Beschaffungskosten von Rohstoffen, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. den Bezugskosten von Energie, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Besteller ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
7.3
Beim Versendungskauf (Abschnitt 5.1 dieser AVB) trägt der Besteller die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.
7.4
Montagekosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Erforderliche Hilfsmittel und Hilfskräfte sind den Monteuren des Lieferanten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Wird ein Kostenvoranschlag erstellt, so übernimmt der Lieferant keine Gewähr für die Preisansätze des Voranschlages.
8. Zahlungsbedingungen
8.1
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis sofort ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware auf die dem Besteller mitgeteilte Bankverbindung fällig und zu zahlen. Der Lieferant ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Lieferant spätestens mit der Auftragsbestätigung.
8.2
Die Zahlungen sind ohne Abzug von Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten.
8.3
Bei Zahlungsverzug des Bestellers behält sich der Lieferant neben den gesetzlichen Ansprüchen das Recht vor, geplante Lieferungen sofort einzustellen und die Zahlungsbedingungen zu ändern.
8.4
Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
8.5
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (beispielsweise durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Lieferanten auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Lieferant den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1
Der Lieferant behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller seiner gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) das Eigentum an den verkauften Waren vor. Dieser Eigentumsvorbehalt besichert alle Forderungen, die der Lieferant gegen den Besteller im Zusammenhang mit der Lieferung, z.B. aufgrund Reparaturen, Montage, Ersatzteillieferung oder sonstigen Leistungen auch nachträglich, erwirbt.
9.2
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Lieferanten gehörenden Waren erfolgen.
9.3
Der Besteller ist während der Dauer des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlichen Maßnahmen zu treffen und den Lieferanten bei Beschädigung unverzüglich zu unterrichten. Ferner hat der Besteller evtl. Beschädigungen auf seine Kosten sach- und fachgerecht zu beseitigen.
9.4
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Lieferant berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Der Lieferant ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Lieferant diese Rechte nur geltend machen, wenn der Lieferant dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
9.5
Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß unter c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Lieferanten entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Lieferant als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Lieferanten gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Die in Abschnitt 9.2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben dem Lieferanten ermächtigt. Der Lieferant verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Lieferant den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abschnitt 9.4 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Lieferant in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Lieferanten um mehr als 10%, wird der Lieferant auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten freigeben.
9.6
Der Besteller verpflichtet sich seinerseits, das Eigentum an dem Kaufgegenstand vorzubehalten, wenn sein Abnehmer nicht spätestens bei Übergabe des Liefergegenstandes vollständig zahlt.
10. Gewährleistung und Mängelansprüche
10.1
Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
10.2
Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Besteller vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AVB in den Vertrag einbezogen wurden. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung respektive Gebrauchsanweisung ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Absatz 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Lieferanten oder in seinem Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware, gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
10.3
Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Abschnitt 10.2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers der digitalen Elemente bzw. Inhalte oder sonstiger Dritter übernimmt der Lieferant insoweit keine Haftung.
10.4
Der Lieferant haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferanten für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).
10.5
Bei Auftreten von Sachmängeln ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Ersatzlieferung berechtigt. Zur Nachbesserung wird dem Lieferanten eine angemessene Frist von mindestens 20 Arbeitstagen eingeräumt. Soweit dies dem Besteller zumutbar ist, ist der Lieferant berechtigt, mehrere Nachbesserungsversuche durchzuführen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller dem Lieferant die mangelhafte Sache auf Verlangen des Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Besteller jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn der Lieferant ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt. Ist die vom Lieferanten gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Besteller unzumutbar, kann der Besteller diese ablehnen. Das Recht des Lieferanten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
O.g. Regelungen gelten auch, soweit sich der Lieferant gegenüber dem Besteller zur Vornahme von Werkleistungen im Sinne von § 631 ff BGB verpflichtet hat.
10.6
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Lieferant vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Besteller wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
10.7
Wählt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. § 325 BGB wird insoweit abbedungen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
10.8
Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen vornehmen, Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Lieferanten nicht befolgen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.9
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Sache.
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit zwingende produkthaftpflichtrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
11. Sonstige Haftung
11.1
Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Lieferant bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.2
Auf Schadensersatz haftet der Lieferant – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Lieferanten jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
11.3
Die sich aus Abschnitt 11.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Lieferant nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.4
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
11.5
Der Lieferant übernimmt keine Verantwortung für eine Verwendung seiner Produkte im Rahmen patentrechtlich geschützter Vorrichtungen, Verfahren oder Systeme. Die Verantwortung für die Anwendung liegt beim Besteller oder dem Endnutzer.
11.6
Der Besteller stellt den Lieferanten von sämtlichen Ansprüchen frei, die aufgrund einer Nutzung der Produkte im Rahmen von patentrechtlich geschützten Vorrichtungen, Verfahren oder Systemen geltend gemacht werden. Dies schließt insbesondere, aber nicht ausschließlich, Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung und Lizenzforderungen ein.
11.7
Der Lieferant leistet keine Beratung bezüglich der Verwendbarkeit seiner Produkte in Verbindung mit bestehenden Patenten oder Schutzrechten. Es obliegt dem Besteller, vor der Verwendung der Produkte des Lieferanten sicherzustellen, dass keine Rechte Dritter, insbesondere Patente, Marken oder Designs, verletzt werden.
11.8
Soweit zutreffend, sind alle in den Produktunterlagen, Verpackungen oder sonstigen Begleitmaterialien enthaltenen Hinweise zu Anwendungsbereichen und Nutzungsmöglichkeiten nicht als Rechtsberatung zu verstehen. Sie dienen lediglich der allgemeinen Information und stellen keine Empfehlung für eine bestimmte Nutzung dar, insbesondere nicht im Hinblick auf eine patentierte Verwendung von Vorrichtungen, Verfahren oder Systemen zur Ladungssicherung.
12. Exportkontrolle /Re-Export-Klauseln
12.1
Der Besteller verpflichtet sich, sämtliche einschlägigen nationalen und internationalen Exportkontrollvorschriften einzuhalten.
12.2
Basierend auf den Regelung nach Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Art.8g der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 verpflichtet sich der Besteller zur Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Re-Export-Klauseln:
a) Der Besteller verkauft, exportiert oder reexportiert weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation / Weißrussland (Belarus) oder zur Verwendung in der Russischen Föderation / Weißrussland (Belarus) Güter, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen (AVB) geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bzw. Artikel 8g der Verordnung (EU) Nr. 76/2006 des EU-Rates fallen.
b) Der Besteller bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz 12.2a) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
c) Der Besteller richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck von Absatz 12.2a) vereiteln würden.
d) Jeder Verstoß gegen die Absätze 12.2a), 12.2b) oder 12.2c) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element diese allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen (AVB) dar, und der Lieferant ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
(i) die Beendigung der betroffenen Vereinbarungen und
(ii) eine sich nach dem Hamburger Brauch zu bestimmende Vertragsstrafe.
e) Der Besteller unterrichtet den Lieferanten unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze 12.2a), 12.2b) oder 12.2c), einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz 12.2a) vereiteln könnten. Der Besteller hat dem Lieferanten Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen 12.2a), 12.2b) und 12.2c) innerhalb von zwei Wochen nach Anfrage durch den Lieferanten zur Verfügung zu stellen.
12.3
Die vom Lieferanten gelieferten Produkte zur Ladungssicherung (z. B. Zurrmittel, Sicherungssysteme, Hilfsmittel und Zubehör) sind grundsätzlich für den zivilen Gebrauch bestimmt. Dennoch können sie im Einzelfall den Vorschriften der EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821) sowie ggf. nationalen und internationalen Exportkontrollvorschriften unterliegen. Demnach verpflichtet sich der Besteller:
a) vor einer etwaigen Ausfuhr, Weitergabe oder Reexport der gelieferten Produkte eigenständig zu prüfen, ob eine Genehmigungspflicht besteht, und – sofern erforderlich – die entsprechenden Genehmigungen bei den zuständigen Behörden einzuholen. Eine Genehmigungspflicht kann insbesondere dann bestehen, wenn Produkte in sicherheitsrelevanten oder militärischen Bereichen verwendet werden sollen oder wenn der Endempfänger seinen Sitz in einem sanktionierten Land hat, und
b) den Lieferanten im Falle geplanter besonderer Verwendungen oder Endverwendungen (z. B. militärisch, sicherheitsbehördlich oder außerhalb der EU) unverzüglich zu informieren.
12.4
Der Besteller stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen frei, die aus einer Verletzung von Exportvorschriften durch ihn resultieren, und ersetzt alle daraus entstehenden Schäden und Aufwendungen.
12.5
Die Lieferpflicht des Lieferanten steht unter dem Vorbehalt, dass der Lieferung keine nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts entgegenstehen.
13. Vertraulichkeit
Der Besteller und der Lieferant verpflichten sich zur Vertraulichkeit insbesondere hinsichtlich vertraulicher Informationen, die sich aus § 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) ergeben
14. Anwendbares Recht
Der vorliegende Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (Convention on International Sales of Goods (CISG)) wird ausgeschlossen.
15. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen oder Teile dieser Bestimmungen unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam, und an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt entweder die gesetzliche Vorschrift oder (bei Fehlen einer solchen gesetzlichen Vorschrift) eine solche Regelung, die die Vertragsparteien nach Treu und Glauben zulässigerweise getroffen hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit bekannt gewesen wäre.