Einkaufsbedingungen
Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen allsafe GmbH & Co. KG und unseren Lieferanten (EKB)
1. Vorwort
allsafe GmbH & Co KG legt sehr großen Wert auf eine faire und ehrliche Partnerschaft.
Dies ist die Grundlage einer jeden Geschäftsbeziehung. Sollte es trotz aller
eingeleiteten Vorsichts- und Kontrollmaßnahmen zu Störungen kommen, ist es
notwendig, auf klare Rahmenbedingungen, die von beiden Seiten anerkannt werden,
zurückgreifen zu können. Aus diesem Grund wurden die nachfolgenden Regeln im
Zusammenhang mit der technischen Spezifikation und/oder Zeichnung erstellt. Diese
Komponenten bilden den wesentlichen Teil des Vertrages zwischen Lieferantenpartner
und allsafe GmbH & Co KG.
Wir legen großen Wert darauf, dass unser Partner durch diese Bedingungen in seinem
normalen Ablauf nicht unnötig gestört wird. Denn nur dies garantiert, dass Prozesse
und Abläufe ständig optimiert werden können.
Ferner werden diese Lieferbedingungen mit dem Lieferanten abgestimmt, um eine
reibungslose Abwicklung zu gewährleisten.
2. Verbindlichkeit von Rahmenverträgen
Die von allsafe GmbH & Co. KG im Rahmenauftrag genannten Mengen und Laufzeiten
werden nach bestem Wissen und Gewissen auf Grund der Angaben unserer Kunden
erstellt. Wir müssen jedoch darauf hinweisen, dass sich diese Angaben ständig ändern
können. Wir müssen uns vorbehalten, diese den Bedürfnissen anzupassen, d.h. nach
oben wie auch nach unten zu korrigieren.
Die getroffenen Vereinbarungen bezüglich Preises, Lieferung, Zahlungsbedingungen
wie auch zu liefernder Gegenstand sind verbindlich.
3. Werkzeuge
3.1. Pflege, Wartung, Verwahrung von Werkzeugen
Der Lieferant übernimmt die Garantie für die mangelfreie Funktionsfähigkeit der
Werkzeuge während ihres Einsatzes.
Sollten die Werkzeuge von allsafe GmbH & Co. KG beigestellt worden sein, verpflichtet
sich der Lieferant, die Ihm überlassenen Werkzeuge auf ihre Eignung hin zu
überprüfen. Gegebenenfalls muss ein schriftliches Angebot über Instandsetzung oder
Anpassung erstellt werden. Erst nach schriftlicher Bestellung durch allsafe GmbH &
Co. KG dürfen diese Maßnahmen durchgeführt werden.
Der Lieferant muss die Werkzeuge ordnungsgemäß verwahren und sie vor jeder
Beschädigung und vor Umwelteinflüssen schützen.
Während der vertraglich festgelegten Mengen werden die Kosten für Wartung, Pflege
und Instandsetzung vom Lieferanten übernommen.
Nach Ablauf der vertraglich festgelegten Mengen obliegen die Kosten für Pflege und
Wartung dem Lieferanten; die Kosten für die Instandsetzung der Werkzeuge werden
nach erteiltem Auftrag durch allsafe GmbH & Co KG übernommen.
Um eine ständige mangelfreie Lieferung zu gewähren, müssen die Werkzeuge vom
Lieferanten gewartet, instandgesetzt und gepflegt werden. Es ist sicherzustellen, dass
die Werkzeuge ständig einsatzbereit sind.
Mit Ende der Belieferung ist der Lieferant verpflichtet die Werkzeuge in einwandfreiem
Zustand, sofern gewünscht, an allsafe GmbH & Co. KG zu übergeben.
Der Eigentumsübergang der Werkzeuge findet automatisch mit der Bezahlung der
Werkzeuge statt und bedarf keiner weiteren Vertragsvereinbarung.
4. Werkzeugänderung
Änderungen an Werkzeugen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von
allsafe GmbH & Co. KG vorgenommen werden. Sollte eine Werkzeugänderung
aufgrund technischer Änderungen von allsafe GmbH & Co. KG erforderlich sein, muss
der Lieferant zunächst ein schriftliches Angebot unterbreiten. Erst nach schriftlicher
Bestellung sind die erforderlichen Maßnahmen freigegeben und durchzuführen. Die
geänderten Teile sind neu zu bemustern und von allsafe GmbH & Co. KG zur
Serienlieferung freizugeben.
Im Rahmen einer partnerschaftlichen Beziehung übernimmt allsafe GmbH & Co KG die
Kosten für nicht mehr verwendbares Material auf Grund einer Zeichnungsänderung.
Der Lieferant verpflichtet sich jedoch bereits bei Angebotserstellung darauf
hinzuweisen, dass die vorhandenen Materialien nach der Umstellung nicht mehr
verwendet werden können.
5. Werkzeugfreigabe/Erstbemusterung
5.1. Anlass
In folgenden Fällen ist der Lieferant verpflichtet eine Erstbemusterung durchzuführen:
- Neuteile
- Geänderte Teile oder Spezifikationen
Sollte der Lieferant eine der nachfolgenden Änderungen beabsichtigen ist er
verpflichtet, allsafe GmbH & Co. KG über sein Vorhaben zu informieren und auf eine
schriftliche Freigabe zu warten. Gegebenenfalls ist auch hier eine Erstbemusterung
notwendig.
- Produktänderung
- Änderung von Konstruktion, Spezifikation oder Werkstoff
- Produktionsverlagerung zu externen Produktionsstätten
- Produktionsverlagerung in neue Werke bzw. Umzug im eigenen Werk
- Änderung der Produktionsverfahren
- längeres Aussetzen der Produktion (länger als 1 Jahr)
- neue Sublieferanten
- bei nachträglich angefertigten Werkzeugen aus Kapazitätsgründen
- oder Verschleiß ist allsafe GmbH & Co. KG zu informieren und gegebenenfalls eine
Erstbemusterung durchzuführen
- bei sonstigen Gründen ist allsafe GmbH & Co. KG zu informieren
- der Lieferant hat die Pflicht, unabhängig davon ob eine Erstbemusterung von
allsafe GmbH & Co KG gefordert ist, eine interne Bemusterung/Freigabe
durchzuführen.
5.2. Erstbemusterung / Formulare zur Erstbemusterung
Die vom Lieferanten durchgeführte Erstbemusterung muss auf denen von allsafe
GmbH & Co. KG erstellten Formularen oder auf Formularen gemäß VDA
- Erstmusterprüfbericht
- Prüfergebnisse
- Lieferschein
erfolgen. Sollten diese dem Lieferanten nicht vorliegen, sind sie anzufordern.
Sollte keine andere Menge vereinbart sein, sind 50 Teile zu prüfen und zu
dokumentieren. Sollte es sich um eine Baugruppe handeln, müssen zusätzlich je 50
Einzelteile geprüft und dokumentiert werden. Bei Fertigung mit mehreren gleichen
Werkzeugen ist aus jedem Werkzeug oder Nest einer Vielfachform eine
Erstmusterprüfung durchzuführen. Sofern keine andere Vereinbarung vorliegt, müssen
dem Erstmusterprüfbericht entsprechende Teile beigefügt sein.
Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, müssen für die verwendeten Materialien
entsprechende Nachweise / Materialanalysen der Erstbemusterung beigefügt werden.
In gesonderten Fällen – Automobilanwendung – sind diese Daten in die IMDSDatenbank einzupflegen.
Zusammen mit der Erstbemusterung muss ein Fähigkeitsnachweiß (Prüfung anhand
von min. 50 Teilen) für die von allsafe GmbH & Co. KG festgelegten Spezifikationen
und besonderen Prüfmaße eingereicht werden. Ferner ist ein Prüfplan der
Erstbemusterung beizufügen.
Die Lieferfreigabe/Serienfreigabe der bemusterten Teile erfolgt durch allsafe GmbH &
Co. KG auf dem vom Lieferanten ausgefüllten Formular „Erstmusterprüfbericht“.
6. Bezugsrecht aus Werkzeugen
Der Lieferant verpflichtet sich, die Lieferung von Teilen oder
Komponenten/Baugruppen aus Werkzeugen und/oder Entwicklungen der Firma allsafe
GmbH & Co. KG ausschließlich an diese zu liefern.
Es dürfen nur nach schriftlicher Freigabe Teile an Dritte veräußert werden. Für jeden
Fall einer Zuwiderhandlung muss der Lieferant in Höhe des verursachten
Gesamtschadens haften. Außerdem ist der Lieferant verpflichtet die Menge und die
Abnehmer der parallel gelieferten Teile offen zu legen. Hat allsafe GmbH & Co. KG die
Freigabe zur Lieferung an Dritte erteilt, ist es dem beziehenden Lieferanten nicht
erlaubt, Werkzeuge oder Spezifikationen zu ändern. Ferner ist es nicht erlaubt
Werkzeuge zu anderen Lieferanten ohne schriftliche Zusage von allsafe GmbH & Co.
KG zu transferieren.
7. Anforderungen an Mitarbeiterkompetenz und Qualifikation
Der Lieferant stellt sicher, dass ausschließlich fachlich geeignete, qualifizierte und
entsprechend geschulte Mitarbeiter für alle qualitätsrelevanten Tätigkeiten eingesetzt
werden. Dies gilt insbesondere für Prüftätigkeiten, Sonderprozesse sowie für
Tätigkeiten mit Einfluss auf besondere oder sicherheitsrelevante Merkmale. Der
Lieferant verpflichtet sich, notwendige Schulungen regelmäßig durchzuführen, deren
Wirksamkeit zu bewerten und geeignete Qualifikations- und Schulungsnachweise auf
Anfrage von allsafe zur Verfügung zu stellen
8. Versorgungszeit, Ersatzteillieferung
Der Lieferant verpflichtet sich, allsafe GmbH & Co. KG mit dem Produkt wie auch mit
Ersatzteilen für das Produkt während der gesamten Serienlaufzeit und darüber hinaus
15 Jahre nach dem Serienauslauftermin zu beliefern. Die Verschrottung von
teilespezifischen Fertigungseinrichtungen des Teiles darf ungeachtet der
Eigentumsverhältnisse nur nach schriftlicher Zustimmung der Firma allsafe GmbH &
Co. KG vorgenommen werden.
9.Audit, Dokumentation, Aufbewahrungsfristen
9.1. Audit
Der Kunde ist berechtigt, durch ein Audit festzustellen, ob die Qualitätssicherungsmaßnahmen des Lieferanten die Kundenanforderung gewährleisten. Das
Audit kann als System- oder Prozessaudit durchgeführt werden und ist rechtzeitig vor
geplanter Durchführung zu vereinbaren. Audits von zugelassenen
Zertifizierungsgesellschaften sind dabei zu berücksichtigen. Es werden angemessene
Einschränkungen des Lieferanten zur Sicherung seiner Betriebsgeheimnisse
akzeptiert.
9.2. Aufbewahrungsfristen
Der Lieferant muss alle produkt- und prozessrelevanten Dokumente, Aufzeichnungen
und Daten, die Bestandteil der Produktionsprozess- und Produktfreigabe sind,
mindestens für die Zeit von 36 Jahren aufbewahren. Diese Regelung ist sowohl für die
Serie als auch für die Ersatzteilbelieferung relevant.
9.3. Zugangsberechtigung
Der Lieferant verpflichtet sich allsafe GmbH & Co KG sowie deren Kunden und
regelsetzenden Behörden Zugang zum Unternehmen zu gewähren (EN 9100:2018
Punkt 8.4.3.L)
10.Statistische Werte, Auswertungen
10.1. FMEA
Es ist erwünscht, dass der Lieferant für seinen Lieferumfang eine FMEA erstellt. Diese
ist Grundlage für eine reibungslose und qualitativ hochwertige Belieferung.
10.2. Prozessfähigkeit
Es ist erwünscht, dass die Prozessfähigkeit anhand von statistischen Werten
nachgewiesen wird. Im Interesse ständiger Qualitäts-verbesserungen ist es notwendig
diese Daten zu erfassen und konsequent zur Optimierung der Prozesse
heranzuziehen.
Grundsätzlich müssen die von allsafe GmbH & Co. KG im Lastenheft (sofern
vorhanden) genannten Fähigkeits-Werte erreicht und dokumentiert werden.
10.3. Qualitätsziele
Für funktions- und sicherheitsrelevante Produkteigenschaften ist eine 0-Fehler
Fertigung unumgänglich und vom Lieferanten nachzuweisen. Sofern keine andere
Vereinbarung getroffen wird, liegt die Obergrenze der Fehlerquote für nicht funktionsund sicherheitsrelevante Produkteigenschaften bei < 500 PPM. Es ist jedoch zu
bemerken, dass ein Lieferant der sich permanent an dieser Obergrenze bewegt auf
Sicht ersetzt werden muss. Das von allsafe GmbH & Co KG angestrebte Ziel ist eine
Quote von < 100 PPM.
Zu einer schlechten Lieferung zählen nicht nur direkte Qualitätsmängel am Produkt,
sondern auch unzureichende Verpackung, falsche Kennzeichnung der Sendung,
falsche Menge, sowie alle Fehler die den Ablauf von allsafe GmbH & Co. KG
behindern oder stoppen können.
11.Qualität, Prüfungen
11.1. Wareneingangskontrolle
allsafe GmbH & Co. KG wird die angelieferten Produkte nur stichprobenartig
überprüfen. Dies bedeutet, dass der Lieferant für die von Ihm gelieferten Produkte die
geforderte Qualität garantieren muss und im Falle einer Reklamation die Haftung für
die von Ihm gelieferten Teile übernimmt.
Prüfungen hinsichtlich angelieferter Menge, Referenz und äußerliche Beschädigungen
oder Mängel werden jedoch immer vorgenommen.
Tritt bei der Lieferung ein Transportschaden auf, der ein Abladen der Produkte
unmöglich macht bzw. auch eine Beschädigung der Produkte nach sich gezogen hat,
so behält sich allsafe vor, die Annahme zu verweigern bzw. die Ware, auf Kosten des
Lieferanten, zurückzuschicken.
In diesem Fall muss der Lieferant dafür Sorge tragen, dass eine sofortige
Wiederbelieferung in einwandfreiem Zustand erfolgt.
Darüber hinaus sind Abstellmaßnahmen einzuleiten, damit solche Schäden nicht mehr
auftreten.
11.2. Umgang mit fehlerhaften Produkten
Sollte der Lieferant feststellen, dass fehlerhafte Teile gefertigt und bereits ausgeliefert
wurden ist er dazu verpflichtet allsafe GmbH & Co KG schon bei Gefahr in Verzug
darüber unverzüglich zu informieren. allsafe GmbH & Co KG verpflichtet sich den
Lieferanten unverzüglich über festgestellte Fehler in Kenntnis zu setzen.
Sollte der Lieferant feststellen, dass fehlerhafte Teile gefertigt wurden die seiner
Ansicht nach verwendbar sein könnten, kann er diese allsafe GmbH & Co. KG zur
Freigabe anzeigen. Eine Auslieferung darf erst nach schriftlicher Freigabe durch allsafe
GmbH & Co KG (Abweichgenehmigung) erfolgen. Die Teile müssen entsprechend
gekennzeichnet sein.
11.3. Reklamationsabhandlung, Reklamationsbearbeitung
Die Qualität nimmt in der Lieferantenbewertung einen hohen Stellenwert ein und wird
ständig beobachtet.
Der Lieferant verpflichtet sich im Falle einer Reklamation Kapazitäten zur Beseitigung
vorzuhalten. Ferner ist der Lieferant dazu verpflichtet die Fortführung der Produktion
bei allsafe GmbH & Co KG zu gewährleisten, z.B. durch Aussortieren schlechter Teile,
Reparatur bereits gefertigter Baustände (Freigabe durch allsafe GmbH & Co. KG
erforderlich – Art und Umfang der Reparatur muss dokumentiert werden), sofortige
Lieferung guter Teile und kostenfreie Rücknahme schlechter Teile.
Darüber hinaus muss ein 8 D Report vom Lieferanten erstellt werden. Die daraus
resultierenden Maßnahmen müssen überwacht, realisiert und dokumentiert werden.
Die Einleitung von Maßnahmen bei Reklamation muss innerhalb eines Tages erfolgen.
Im Fall von Reklamationen bei Teilen mit Dokumentationspflicht muss die Produktion
beim Lieferanten sofort gestoppt werden und die betroffenen Lagerbestände sind beim
Lieferanten und bei allsafe vor Ort sicherzustellen.
Ein Maßnahmenkatalog ist spätestens nach drei Tagen seitens des Lieferanten
vorzulegen. allsafe behält sich vor ein Kurzaudit zur Sicherstellung der Abarbeitung
des Maßnahmenkatalogs durchzuführen.
11.4. Qualitätsmanagementsystem des Lieferanten
Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden ein Qualitätssystem auf der Grundlage
der ISO 9000 ff mit dem Ziel eines Null-Fehler-Ziels einzuführen und/ oder
aufrechtzuerhalten und seine Prozesse mit kontinuierlichen
Verbesserungsmaßnahmen zu optimieren.
Der Lieferant verpflichtet seine Unterlieferanten ebenfalls ein vergleichbares QMSystem aufzubauen, durchgängig anzuwenden und aufrechtzuerhalten mit der
Zielsetzung eine einwandfreie Beschaffenheit seiner Zukaufteile sicherzustellen.
12.5 Sicherheitsmanagement
Der Lieferant hat eine Sicherheitskultur zu fördern, in der alle Mitarbeiter ein hohes
Bewusstsein für Sicherheit haben und proaktiv zur Sicherheit beitragen. Die Mitarbeiter
sollen ermutigt werden, Fehler, Ereignisse und Gefahren zu melden, die zu einer
Nichtkonformität der Produkte führen können.
Dies beinhaltet den Austausch von sicherheitsrelevanten Informationen mit der allsafe
GmbH & Co KG, die Zusammenarbeit bei der Identifizierung und Behebung von
Sicherheitsproblemen.
12. Lieferung
12.1. Lieferhäufigkeit
allsafe GmbH & Co KG ist auf flexible und schnelle Belieferung in kleinen Losgrößen
angewiesen. Um dies zu erreichen sind wir bestrebt unseren Lieferanten
Vorausplanungen unserer Hauptprodukte zu geben.
Um die Abläufe so effizient wie möglich zu gestalten, benötigen wir Partner die
grundsätzlich bereit sind Ihre Abläufe zu optimieren und sich auf unsere Bedürfnisse
einzustellen.
12.2. Disposition/Bestellabwicklung
Wo immer möglich arbeitet allsafe GmbH & Co KG mit Rahmenverträgen (auch
Abrufaufträge oder offenen Bestellung genannt). Diese Rahmenverträge regeln alle
wichtigen Punkte wie Gesamtmenge, Preis, Verpackung, Laufzeit etc.
Die Einteilung der im Rahmenvertrag definierten Produkte werden in der Regel über
eine geschlossene Bestellung an den Lieferanten gegeben.
Da auch wir bestrebt sind unsere Abläufe ständig zu optimieren bedienen wir uns
heute mehr und mehr anderer Formen der Bestellabwicklung wie, z.B. Kanban,
kontinuierliche Belieferung, Forecast, Selbststeuerung verschiedener Produktgruppen.
Dies bedeutet, dass wir unsere Bedarfe immer seltener über eine Bestellung
generieren werden. An die Stelle der Bestellung tritt eine flexible Planung die der
Lieferant durch entsprechende Kapazitäts-reservierungen abdeckt.
Diese verschiedenen Planungssysteme wirken sich zudem positiv auf die
Gesamtlieferzeit der Produkte aus, da z.B. Vormaterialien entsprechend der Planung
vom Lieferanten disponiert werden können.
12.3. Lieferzeit/Liefertreue
Die mit allsafe GmbH & Co KG vereinbarte Lieferzeit muss unbedingt eingehalten
werden. Der Lieferant ist vielmehr dazu angehalten seine Prozesse ständig zu
verbessern und somit die Lieferzeit zu senken, bzw. unseren Bedürfnissen
anzupassen.
Sollte eine Belieferung in der vereinbarten Zeit nicht möglich sein oder sich während
der Produktion Schwierigkeiten ergeben so ist der Lieferant verpflichtet uns sofort bei
potentiellen Störungen zu Informieren und entsprechende Maßnahmen einzuleiten um
die Verzögerung so gering wie möglich zu halten.
Grundsätzlich befindet sich der Lieferant bei Terminüberschreitungen automatisch in
Lieferverzug ohne dass dies von allsafe GmbH & Co KG ausdrücklich formuliert wurde.
Lieferzeit und Liefertreue werden monatlich im Rahmen unserer Lieferantenbewertung
bewertet und nehmen dort ebenfalls einen hohen Stellenwert ein.
12.4. Wareneingang
Für die Abfertigung im Wareneingang benötigt allsafe GmbH & Co. KG folgende
Informationen auf dem Lieferschein wie auch auf der Ware:
- Lieferschein Nummer
- Versanddatum
- Absender Anschrift und Lieferanten Nummer
- Stückzahl
- Benennung / Artikel-Nummer
- Bestellnummer
- Anzahl Packstücke
- Lager Nr. (auf unserer Bestellung ersichtlich)
- Gewicht/Packstück
- Bestelldatum
- Barcode 835 wenn immer möglich
Darüber hinaus müssen alle Packstücke mit Artikel Nummer und Bezeichnung
gekennzeichnet sein. Wo immer möglich, ist eine entsprechende Kennzeichnung der
gelieferten Produkte, um deren Herkunft jederzeit rückverfolgen zu können
vorzunehmen. Ferner müssen jeder Lieferung die vertraglich festgelegten und
geforderten Prüfzeugnisse beigelegt werden. Bei Lieferanten für Aluminium
Strangpressprofilen benötigen wir für die ersten 5 Lieferungen ein EN 10204-3.1
Zertifikat und danach, sofern keine Abweichungen feststellbar waren, ein EN 10204-2.2
Zertifikat.
13. Zahlungsbedingungen/Lieferbedingungen
Unsere Zahlungsbedingungen lauten wie folgt:
10 Tage nach Rechnungs-, bzw. Wareneingang netto.
Andere Zahlungsbedingungen müssen von allsafe GmbH & Co. KG schriftlich
akzeptiert werden.
Die Lieferungen erfolgen je nach Vereinbarung ab Werk oder frei Haus mit dem von
allsafe GmbH & Co KG vorgeschriebenen Spediteur.
14. Produktivität/KVP
Wir legen großen Wert darauf, dass sich unser Partner permanent mit
Verbesserungsmaßnahmen auseinandersetzt und diese konsequent umsetzt, um auch
in Zukunft marktgerechte Konditionen bieten und sich am Markt behaupten zu können.
Um dieses Ziel zu erreichen sind wir bereit unsere Partner bei Prozessverbesserungen
und KVP Maßnahmen mit Wissen und tätiger Mitarbeit zu unterstützen. Hierdurch wird
die Wettbewerbsfähigkeit auf beiden Seiten langfristig gesichert und erhöht.
Im Zuge der partnerschaftlichen Zusammenarbeit erwarten wir, dass
Kostenreduzierungen, gleich welcher Art, mit uns geteilt werden.
15. Verpackung
Die Verpackungsart ist eindeutig in unseren Verpackungsverordnungen festgelegt.
Sollte der Lieferant andere Verpackungen wünschen, müssen diese von allsafe GmbH
& Co. KG schriftlich freigegeben werden.
16. Informationssicherheit
Unsere Partner sind verpflichtet, alle Informationen gemäß den Grundsätzen eines
Informationssicherheitsmanagementsystems (ISMS) zu verwalten. Es wird empfohlen,
ein ISMS einzuführen, um geeignete Maßnahmen zur Absicherung dieser
Informationen zu implementieren. Darüber hinaus müssen regelmäßige Risikoanalysen
durchgeführt und die Sicherheitsmaßnahmen kontinuierlich überprüft und verbessert
werden. Zugriffsrechte auf Informationen sind klar zu definieren und unbefugter Zugriff
ist zu verhindern. Partner müssen zudem sicherstellen, dass alle Mitarbeiter
regelmäßig in Bezug auf Informationssicherheit geschult werden und
Sicherheitsvorfälle unverzüglich gemeldet werden. Weiterhin besteht die Pflicht diese
Forderungen auch bei Unterauftragnehmern umzusetzen.
17. Counterfeit Parts/Rückverfolgbarkeit
Der Lieferant garantiert, Vormaterialien nur von autorisierten freigegebenen Lieferanten
zu beziehen um Fälschungen (Counterfeit Parts) durch Drittanbieter zu verhindern.
Hierfür hat er einen entsprechenden Prozess in seiner Organisation installiert, welcher
sicherstellt, dass ich die Absicherung über die gesamte Lieferkette erstreckt. Weiterhin
ist sicherzustellen, dass eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Produkte gewährleistet
ist.
18. Weitergabe von Qualitäts- und Luftfahrtanforderungen (Flow-down)
Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche vertraglichen Regelungen von allsafe und deren
jeweiligen Endkunden vollständig, unverändert und wirksam an sämtliche von ihm
eingesetzten Unterlieferanten weiterzugeben (sogenannter „Flow-down“). Dies umfasst
insbesondere einschlägige Normen, Spezifikationen, Zeichnungs- und
Sondermerkmale, Genehmigungs-, Prüf-, Nachweis- und Dokumentationspflichten. Der
Lieferant stellt durch geeignete organisatorische und vertragliche Maßnahmen sicher,
dass seine Unterlieferanten diese Anforderungen einhalten. Die Verantwortung des
Lieferanten für die vertragsgemäße Erfüllung der genannten Anforderungen bleibt
hiervon unberührt und besteht unabhängig von der Einbindung von Unterlieferanten
19. Kündigung
Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten
gekündigt werden.
21.Geheimhaltungsklausel
Alle Daten die allsafe GmbH & Co.KG betreffen, egal welcher Art, dürfen gemäß den
Bestimmungen des Urheberrechts ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt noch
Dritten zugänglich gemacht werden
20. Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als unwirksam erweisen oder
lückenhaft sein, so wird dadurch seine Wirksamkeit nicht berührt; er ist in diesem Falle
so auszulegen oder umzudeuten, dass eine seinem Sinn und Zweck entsprechende
angemessene Regelung gilt, die - soweit rechtlich zulässig – dem am nächsten
kommt, was die Beteiligten durch diesen Vertrag haben erreichen wollen. Soweit
erforderlich, verpflichten sie sich, bei einer solchen Vertragsänderung mitzuwirken.
21. Übergeordnete Bestimmungen
Sollten in technischen Unterlagen, Lastenheften etc. oder anderen Vereinbarungen
oder Bestimmungen Anforderungen definiert sein, die über die Anforderungen dieses
Vertrages hinausgehen, sind die höheren Anforderungen anzuwenden.
22. Gerichtsstand
Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden oder in Zusammenhang mit ihm
entstehenden Streitigkeiten oder Ansprüche, einschließlich diejenigen über seine
Wirksamkeit, Abänderung oder Auflösung sowie über außervertragliche Ansprüche ist
der Gerichtsstand Stuttgart.
23. Produkthaftpflicht
Der Lieferant verpflichtet sich, eine geeignete Produkthaftpflichtversicherung
abzuschließen und zu unterhalten. Es muss ein ausreichender Versicherungsschutz für
das Produkthaftungsrisiko bestehen.
Rev. B vom 20.04.2026